Satzung

SATZUNG DER FÖRDERINITIATIVE PRAXISBEZOGENES STEUER- UND PRÜFUNGSWESEN - FIPS E.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Förderinitiative praxisbezogenes Steuer- und Prüfungswesen - FIPS e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins stehen den Mitgliedern keinerlei Anteile vom Vereinsvermögen zu. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

Zweck des Vereins ist, die Förderung und Pflege praxisbezogener Wissenschaft, Forschung, Bildung und Erziehung auf dem Gebiet des Steuer- und Prüfungswesens im Studiengang Steuer- und Prüfungswesen der Berufsakademie Mannheim. Dieser Zweck soll insbesondere durch folgende Mittel erreicht werden:

  1. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, Symposien und Kongressen.
  2. Anschaffung von einschlägiger Literatur zur Förderung des praxisbezogenen Studiums des Steuer- und Prüfungswesens.
  3. Anschaffung von einschlägigen EDV-Programmen zur Förderung des praxisbezogenen Studiums des Steuer- und Prüfungswesens.
  4. Verbreitung von Erfahrungen durch die Herausgabe von Info-Blättern.
  5. Verbreitung, insbesondere Veröffentlichung von Forschungsergebnissen oder von Studien- und Diplomarbeiten auf dem Gebiet des Steuer- und Prüfungswesens.
  6. Gewährung von Hilfestellung an Studierende zur Verbesserung des Studienerfolges.
  7. Förderung der Beziehungen zu ausländischen Hochschulen insbesondere Lehrstühlen für Steuer- und Prüfungswesen.
  8. Einladung ausländischer Wissenschaftler und Entsendung von Vereinsmitgliedern zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen.
  9. ergabe von Geld- und Sachpreisen für hervorragende wissenschaftliche Arbeiten an Absolventen des Studienganges Steuern und Prüfungswesen der Berufsakademie Mannheim.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts und des öffentlichen Rechts, Sozialeinrichtungen, Stiftungen, Verbände und Handelsgesellschaften werden.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Beitrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag mit Angaben von Gründen ablehnen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt oder durch Ausschluss.
    1. Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnung der Vereinsorgane.
    2. Schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins.
    3. nehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung.

    Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
  4. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  5. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist bis spätestens zum 15. November vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalenderjahres.
  6. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, der zu Beginn des Geschäftsjahres fällig wird. Die Höhe des Beitrages wird vom Vorstand in einer Beitragsordnung bestimmt. Der Jahresbeitrag darf höchstens € 250,00 je Mitglied und Geschäftsjahr betragen. Wird der Jahresbeitrag erhöht, so kann die Erhöhung erst in dem der Vorstandssitzung folgenden Wirtschaftsjahr wirksam werden. Die Vereinsbeiträge werden durch Lastschriftverfahren eingezogen.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins. Sie setzt sich aus den Mitgliedern zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  2. Der Vorsitzende des Vorstandes oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter beruft mindestens einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung, die ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief.
    1. Wahl des Vorstandes.
    2. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Genehmigung des Jahresabschlusses.
    3. Entlastung des Vorstandes.
    4. Wahl des Kassenprüfers.
    5. Änderung der Satzung.
    6. Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
  5. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen der DHBW Mannheim zugewandt. Diese soll die Mittel für die Anschaffung von steuerrechtlicher Literatur für den Studiengang Steuer- und Prüfungswesen verwenden.
  6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält niemand die Stimmenmehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen. Diese werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Studenten können nicht Vorstandsmitglieder werden.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den ersten Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer. Der Schatzmeister und der Schriftführer sind Stellvertreter des ersten Vorsitzenden.
  3. Alle drei Vorstandsmitglieder sind je allein geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt.
  4. Die Amtszeit der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
    1. Die Vertretung des Vereins.
    2. Die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
    3. Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.
    4. Die Erledigung aller Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
    5. Festsetzung der Beitragsordnung.
  5. Dem Vorstand obliegt:
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Vorstandsbeschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten, die von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.

§ 7 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 14.07.1999 beschlossen. Sie ist mit Eintrag des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim in Kraft getreten. Die Satzung wurde in der Vollversammlung vom 30.11.1999 geändert und neu gefasst.